Durch das Pflegestärkungsgesetz II wurde ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil eingeführt. Das bedeutet, die Zuzahlung, die jeder Bewohner zu zahlen hat, steigt nicht mehr mit dem Pflegegrad an. Stattdessen bezahlt jeder Bewohner einer Einrichtung den gleichen Eigenanteil, unabhängig des Pflegegrades.

Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz bringt ab 2022 eine weitere Neuerung: den Leistungszuschlag für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Durch diesen Zuschlag verringert sich der persönliche Eigenanteil des Bewohners an den Pflegekosten.

Die Unterstützung ist gestaffelt und orientiert sich an der Dauer des Aufenthaltes eines Bewohners in einer Pflegeeinrichtung. Je länger ein Bewohner vollstationär in einer Pflegeeinrichtung lebt, umso größer ist der Leistungszuschlag von der Pflegekasse. Im unten aufgeführten Eigenanteil ist ein Leistungszuschlag von 5% (entspricht Neueinzug) berücksichtigt.

 

 

Eigenanteil des Bewohners pro Monat (ab 01.01.2024)

Haus Adam Ries2.494,20 €
Haus Louise-Otto-Peters-Str. 132.725,43 €
Haus Louise-Otto-Peters-Str. 52.533,48 €

Für die Berechnung wurde ein Wert von durchschnittlich 30,42 Tagen pro Monat angenommen. Durch Rundungsdifferenzen sind Verschiebungen im Cent-Bereich pro Pflegegrad möglich.

Bei Fragen beraten wir Sie und Ihre Angehörigen gern individuell im Kundenbüro.

Wenn eine vorübergehende Versorgung zuhause einmal nicht möglich ist, kann Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Gründe dafür können zum Beispiel Urlaub der pflegenden Angehörigen oder eine Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt sein.

Die Kurzzeitpflege erfolgt in einer stationären Pflegeeinrichtung, während die Verhinderungspflege sowohl stationär (tageweise) als auch stundenweise ambulant durch einen Pflegedienst durchgeführt werden kann. Es muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen.

Die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden nach entsprechender Antragsstellung in der Regel von der Pflegeversicherung übernommen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten werden hingegen nicht übernommen und somit dem Pflegekunden in Rechnung gestellt. Insgesamt haben Pflegebedürftige Anspruch auf bis zu vier Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr. In Verbindung mit Verhinderungspflege ist dieser Zeitraum auf maximal acht Wochen pro Jahr erweiterbar. Die erste Verhinderungspflege kann frühestens nach sechs Monaten häuslicher Pflege im Pflegegrad 2 erfolgen.

Die Bedeutung unserer Möbel, Einrichtungsgegenstände, Bilder und Erinnerungen erstreckt sich weit darüber hinaus, bloße Objekte zu sein – sie bilden das Herzstück unseres Heimgefühls.

Es liegt uns sehr am Herzen, dass sich unsere Pflegekunden wie zuhause fühlen. Daher besteht die Möglichkeit, die Zimmer mit eigenen kleinen Möbeln, persönlichen Einrichtungsstücken und privaten Bildern zu gestalten.

Selbstverständlich kann auch die einrichtungseigene Ausstattung genutzt werden.